Allgemeine Geschäftsbedingungen
KFZ Gering
Stand: Oktober 2020
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz
kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit
der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind,
muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben,
einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80%
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz
ist ausgeschlossen, außer in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist
auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei
denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs
oder der Übernahme von Mietwagenkosten den
durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten
für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie
für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung
oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil
dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht
und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens
des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag
beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen
Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder z u erzeugender beweglicher Sachen und
ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer möglichst unverzüglich
nach Feststellung der Mängel geltend zu machen;
bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus. Die Sachmängelbeseitigung
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche
aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber
mit Zustimmung des Auftragnehmers an den
dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Fachwerkstatt
wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Auftragsgegenstandes mehr als 50 km vom
Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Sachmängelbeseitigung
in einer anderen Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute
Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben,
Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld,
Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursachte Schäden wird bei leichter
Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber
oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle der
Handwerkskammer. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
Erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach
deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien
auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt
wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.